Der Fahrzeugbesitzer muss lediglich die entsprechende Selbstbeteiligung zahlen.
Doch wie verhält sich die Situation eigentlich, wenn der Steinschlag sich nicht im Autoglas des eigenen, sondern des Firmenfahrzeuges befindet? Dies erklärt der folgende Beitrag im Detail.
Kosten muss nicht immer der Arbeitnehmer tragen
Es besteht generell die Pflicht für Angestellte, einen rücksichtsvollen Umgang mit den Rechtsgütern ihres Arbeitgebers zu pflegen. Wird der Dienst- beziehungsweise der Firmenwagen bewegt, gilt diese Regel so selbstverständlich ebenfalls. Ereignen sich so selbstverschuldete Beschädigungen oder Unfälle an dem Firmenfahrzeug, muss die Selbstbeteiligung durch den Arbeitnehmer erbracht werden. Allerdings muss diese im üblichen Rahmen, also zwischen maximal 500 und 1.000 Euro, liegen. Übrigens gilt das auch für den Fall, wenn die Autotüre zufällt, nicht mehr aufgeht und der Schlüssel darin liegt, sodass man den Schlüsseldienst zum Öffnen rufen muss.
Jedoch wird es als sogenannter Zufallsschaden definiert, wenn es zu einem Steinschlag in der Windschutzscheibe kommt. Für einen solchen muss der Arbeitnehmer nicht haften, denn der Nachweis einer Verletzung der Sorgfaltspflicht lässt sich in diesem Fall nicht erbringen. Die Situation zeigt sich allerdings anders, wenn der Steinschlag im Zuge der privaten Nutzung des Firmenwagens passiert. Die Selbstbeteiligung muss in diesem Szenario durch den Angestellten erbracht werden.
Die Zuständigkeit der Versicherung
Die Regulierung der meisten Steinschläge übernimmt die Teilkaskoversicherung. Dies gilt ebenfalls für Wildunfälle und Hagelschäden. Eine Übernahme des Schadens durch die Teilkaskoversicherung kommt dagegen allerdings nicht infrage, wenn die Autoscheibe durch die eigene Schuld oder durch Vandalismus beschädigt wurde. Die Erstattung der Kosten findet in einem solchen Fall nur durch eine Vollkasko-Versicherung statt. Beschränkt sich der selbst verursachte Schaden am Fahrzeug jedoch ausschließlich auf das Glas, ist auch dann nur die festgelegte Selbstbeteiligung zu erbringen.
In Ausnahmefällen springt bei einem Steinschlag auch die KFZ-Haftpflichtversicherung ein. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn das eigene Fahrzeug auf einer Schotterstraße von einem anderen Fahrzeug mit einer zu hohen Geschwindigkeit überholt wird und sich der Steinschlag dabei ereignet. Ist der Verursacher des Schadens dann nicht zu ermitteln, haftet die eigene KFZ-Haftpflichtversicherung.
Reparatur oder Austausch der Scheibe
Es müssen unterschiedliche Kriterien berücksichtigt werden, wenn es darum geht, ob eine Reparatur des Steinschlags möglich ist oder die Windschutzscheibe vollständig ausgetauscht werden muss.
Eine Orientierung liefert die Faustregel, dass ein Austausch der Scheibe nötig wird, falls die Größe des Steinschlags eine Zwei-Euro-Münze übersteigt. Doch auch bei kleineren Schäden ist ein Scheibenaustausch nötig, falls sich bereits ein Riss in der Scheibe gebildet hat. Als irreparabel zeigen sich Steinschläge außerdem immer dann, wenn sich diese am Scheibenrand oder im direkten Fahrersichtfeld befinden. Der Rand der Scheibe wird dabei mit einem Abstand von zehn Zentimetern definiert.
Wo sollte der Steinschlag repariert werden
Geht es darum, die Windschutzscheibe des Dienstwagens reparieren oder vollständig austauschen zu lassen, sollte dafür immer ein kompetenter Fachbetrieb aufgesucht werden.
Von einer Reparatur des Steinschlages in Eigenregie ist unbedingt abzuraten. Zwar bietet der Handel durchaus entsprechende Reparatur-Kits an, allerdings spielt eine intakte Windschutzscheibe für die allgemeine Verkehrssicherheit des Fahrzeuges eine entscheidende Rolle.